Als Mitglied im Deutschen Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention (DNBGF) in Deutschland bin ich Ihr Ansprechpartner, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Ferner bin ich Kooperationspartner des "Forum Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz" in Mülheim an der Ruhr, Fachmann für Betriebliches Gesundheitsmanagement (IHK) und Mitglied im Förderverein für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim (IMGB).
Unsere Arbeitswelt ist einem permanentem Wandel unterworfen. Ständig kommen neue Herausforderungen auf Betriebe und deren Mitarbeiterinnen zu. Deshalb ist es mehr denn je wichtig, dass Unternehmen ihre gesundheitsförderlichen Ressourcen mobilisieren. Nur gesunde Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern den Erfolg des Unternehmens. Die betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention wurde durch das im Jahr 2015 erlassene Präventionsgesetz aufgewertet und gestützt.
Als Prävention bezeichnet man laut Ärzte Zeitung vom 09.09.2009 vorbeugende Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern oder die Krankheitsfolgen abzuschwächen.
Unterschieden wird dabei zwischen der Primärprävention (Maßnahmen des Risikoschutzes bei Gesunden), der Sekundärprävention (Vorsorgemaßnahmen um Krankheiten frühzeitig diagnostizieren und Patienten therapieren zu können) und der Tertiärprävention (Maßnahmen um nach Krankheiten Rückfälle und Folgeschäden zu verhindern oder abzumildern). Bei der Prävention gibt es zwei Ansätze: die Verhaltensprävention und Verhältnisprävention.
Wo steht es im Gesetz?
Die "Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe" sind in den §§ 20 bis 24 b Sozialgesetzbuch V
(SGB V) geregelt.
Anmerkung zur Psychischen Gefährdungsbegutachtung:
In der Norm "Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung -Teil 1: Allgemeines und Begriffe" (ISO10075:1991) wird Psychische Belastung folgendermaßen definiert:
Psychische Belastung ist "die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken".
Psychische Belastungen sind also Anforderungen an den Menschen, die sich aus der Arbeitsaufgabe sowie Einflüssen aus der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation und den sozialen Beziehungen ergeben.
Psychische Belastungen können gesundheitsfördernd wirken (z.B. anregend, motivierend), jedoch je nach individuellen Leistungsvoraussetzungen auch zu Unter- oder Überforderungen führen und negative gesundheitliche Folgen haben, z.B. Ärger, Konflikte, Herz-Kreislauf- oder Magen-Erkrankungen, Depression, Burnout, Suchtmittelmissbrauch.
Kostenfreie Tipps zur Überforderungs-Vorbeugung:
https://bit.ly/2KWLxAj
Für (unblutige) Messungen in Betrieben im Sinne der Primärprävention sprechen Sie mich bitte gezielt an, insbesondere auch über die Kosten und staatlichen Förderungsmöglichkeiten.
Meine Mitwirkung bei Maßnahmen der Primärprävention sind auf ihre Konformität mit den Vorgaben des Leitfadens Prävention geprüft!
Impressum:
Dipl.-Wjur.(FH) KARL-HEINZ HANUSCH, LL.M.(Oec.)
H e i l p r a k t i k e r seit 1978
Gesundheitsökonom (European Business School)
Fachmann für Betriebliches Gesundheitsmanagement (IHK)
ärztlich zertifizierter Vitamin-D-Berater (IVD)
Mainzer Straße 50
im Institut für interdisziplinäre Therapie und Fortbildung
(ITF-Wiesbaden) - www.itf-wiesbaden.de
D - 65185 Wiesbaden
Mobil: +49 (0)151-40 44 64 62
Sprechstunde & Hausbesuche nur nach Vereinbarung
E-Mail: praxis@kh-hanusch.de
www.kh-hanusch.de
Steuer-Nr.: 040 824 616 82
Hinweis: Alle hier genannten Diagnose- und Behandlungsmethoden sind Verfahren der naturheilkundlichen Erfahrungsmedizin, die nicht zu den allgemein anerkannten Methoden im Sinne einer Anerkennung durch die Schulmedizin gehören. Alle Aussagen über Eigenschaften und Wirkungen sowie Indikationen werden von der herrschenden Schulmedizin nicht geteilt!
Die Erlaubnis, die Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17.02.1939 berufsmäßig auszuüben (=Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) wurde Karl-Heinz Hanusch erteilt am 07. Dezember 1978 durch das Ordnungsamt der LH Wiesbaden, zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden. Ich bin Mitglied im Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH 4779).
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